1.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1-11 BauNVO)
Im Geltungsbereich wird gemäß der Planzeichnung folgende Gebietsart festgesetzt: „Gewerbegebiet” (GE) gem. § 8 (BauNVO).
1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 – 21 BauNVO)
1.2.1
Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die Höchstwerte, des § 17 BauNVO (Grundflächenzahl 0,8; Geschossflächenzahl 2,4), soweit sich nicht aufgrund der Festsetzungen über die Geschosszahl und die überbaubare Fläche, sowie der Größe der Grundstücke im Einzelfall ein geringeres Maß baulicher Nutzung ergibt.
1.2.2
Für das Gewerbegebiet wird eine maximal dreigeschossige Bebauung festgesetzt, wobei die Traufhöhe von 11,50 m nicht überschritten werden darf.
1.3 Bauweise und Abstandsflächen
1.3.1
Die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO einzuhalten.
1.4 Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche (BauGB) § 9 Abs. 1 Nr. 11)
1.4.1
Die Freihaltezone zur Bundesautobahn A 6 von 40,00 m , gemessen jeweils zum äußeren Fahrbahnrand, sind einzuhalten.
1.4.2
Die Sichtdreiecke sind von baulichen Anlagen sowie von jeglichen sichtbehindernden Ablagerungen, Anpflanzungen, Zäunen, Stapeln usw. freizuhalten. Hochstämmige Bäume dürfen gepflanzt werden, sofern sie die Sicht nicht behindern.
1.5 Anschluss der Grundstücke an land- und forstwirtschaftliche Fläche (BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18 a, b)
1.5.1
An den Grenzen des Bebauungsplanes ist hinsichtlich der Pflanzordnung der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand gegenüber den landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Nutzungsflächen zu beachten. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen ist uneingeschränkt zu dulden.
1.5.2
Stützmauern zur freien Landschaft sind unzulässig.
1.6 Abwasserbeseitigung (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB)
1.6.1
Oberflächenwasser Das im Planungsgebiet anfallende, unbelastete Oberflächenwasser, das nicht einer Brauchwassernutzung zugeführt wird ist auf den jeweiligen Grundstücken in naturnah gestalteten Anlagen oder Rigolen zurückzuhalten. Für eine geordnete und schadlose Rückhaltung und Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers ist zu sorgen. Pro Hektar versiegelte Fläche ist ein Rückhaltevolumen von 300 m³ mit einem Drosselabfluss von max. 11 l/s herzustellen.
1.7 Sicherheitsabstände bei der Pflanzung von Bäumen und Sträuchern
Bei der Pflanzung von Bäumen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu am Tage des Inkrafttretens des Bebauungsplanes bestehenden und zu schützenden Leitungen zu beachten. Bei Unterschreitungen sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
2.1 Dächer
2.1.1
Im Planungsgebiet sind ausschließlich Flach-, Shed-, Sattel-, Pultdächer mit einer Dachneigung von 0° – 35° Grad sowie Flachdächer zulässig.
2.2 Lagerflächen
Die sichtbare Lagerung von Gegenständen auf Lagerflächen entlang der Erschließungsstraße ist nicht gestattet.
2.3 Einfriedungen
Einfriedungen zur Erschließungsstraße sind mindestens 1,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Längs der Grundstücksgrenze hin zur BAB A 6 ist eine geschlossene Einfriedung zu errichten. Es dürfen keine Türen, Tore oder sonstige Öffnungen zur Autobahnseite angebracht werden.
2.4 Werbeanlagen
Werbeanlagen, wenn sie auf den Autobahnverkehr einwirken können, bedürfen der Beurteilung durch die untere Straßenverkehrsbehörde bei der Autobahndirektion Nordbayern, Flaschenhofstraße 55, 90402 Nürnberg.
3.1 Bodenversiegelung, Oberflächenwasser
Unbelastetes Oberflächenwasser von Dach- und Freiflächen, das nicht einer Brauchwassernutzung zugeführt wird, darf nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Es ist in den Randbereichen des Geländes zu versickern bzw. in ausreichend bemessenen, offenen Gräben naturnah gestalteten Rückhaltebereichen zuzuführen. Die Überlaufmengen können dem öffentlichen Regenwasserkanal zugeführt werden.
3.2 Gebote für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Die Artenauswahl und Gliederung der Bepflanzungen ist auf der Grundlage heimischer, standortgerechter Gehölze durchzuführen. Dabei sollen insbesondere die Gehölze Verwendung finden, die in dem im Anhang beigefügten Listen enthalten sind. Alle Pflanzungen sind spätestens ein Jahr nach der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlagen anzulegen, je nach Bedarf zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten.
3.3 Private Grünflächen
Die landschaftliche Eingrünung der Ränder des Gewerbegebietes ist durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:
– Eingrünung zur angrenzenden Erschließungsstraße
– Außerhalb der Sichtdreiecke: Eingrünung durch eine Baum- und Strauchpflanzung (Baumanteil 5 %)
– Innerhalb der Sichtdreiecke: lockere Baumpflanzung , in der ausschließlich Hochstamm-Bäume zu verwenden sind, die einen besonders hohen Kronenansatz aufweisen (sog. Alleebäume mit Stammhöhen von mind. 2,20 m).
– Bepflanzungen haben einen Mindestabstand von 5,00 m zum Fahrbahnrand der Straße einzuhalten (vgl. Punkt 1.4.2 der Textfestsetzungen).
– Eingrünung des Gewerbegebietes zur Autobahn durch randliche Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern.
– Eingrünung des Gewerbegebietes nach Westen durch Pflanzung einer Strauchhecke und Bäumen (Breite 8,0 m). Die innere Durchgrünung des Gewerbegebietes ist durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten:
– Pflanzung von Straßenbäumen entlang der Erschließungsstraße (Hochstämme, 3xv. 16-18).
– Entlang der Grundstücksgrenzen sind gemeinsame Pflanzstreifen mit einer grundstücksübergreifenden Gesamtbreite von 8,0 m vorzusehen (Pflanzung gemischter Baum- und Strauchhecken mit 5 % Baumanteil).
– Parkplätze sind mit Bäumen zu begrünen (mindesten ein Hochstamm-Baum pro 10 PKW / LKW-Stellplätze).
– Fensterlose Fassadenflächen von mindestens 100 qm Größe sind durch Kletterpflanzen zu begrünen (mindestens eine Pflanze pro 3,0 m Wandlänge). Es wird empfohlen, Flachdächer mit einer Neigung von weniger als 10 % als extensiv begrünte Dächer anzulegen (Substrataufbau ca. 5 cm).
3.4 Freiflächengestaltungsplan
Die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen ist für jedes Grundstück in einem Freiflächengestaltungsplan zum Bauantrag darzustellen. Darin sind auch zwei Geländeschnitte anzufügen, aus denen die vorhandenen und die geplanten Gelände- und Gebäudehöhen sowie die vorgesehenen Abgrabungen und Aufschüttungen ablesbar sind. Die Kapazität der Regenrückhaltebecken ist entsprechend der Gestaltung der Dach- und Freiflächen nachzuweisen.
1. Anordnungen von Aufenthaltsräumen und Wohnräumen
Aufgrund des Verkehrsaufkommens auf der BAB A 6 wird empfohlen, Aufenthaltsräume und ggf. Wohnräume auf die schallabgewandte Gebäudeseite zu orientieren. Etwaige Ruheräume sollten einen Abstand von mindestens 100 m zur Fahrbahnmitte der BAB A 6 einhalten.
2. Beleuchtungsanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 6 nicht blenden.
3. Emissionen von Gewerbegebieten dürfen den Verkehr auf der BAB A6 nicht gefährden.
4. Verkehrliche Erschließung kann nur über ein nachgeordnetes Wegenetz erfolgen.
5. Gegenüber Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm- und / oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden.
6. Verwendung wassersparender Technologien Es wird darauf hingewiesen zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser soweit wie möglich wassersparende Technologien einzusetzen (z. B. Autowäsche).
Großkronige Straßenbäume:
Qualität min. 3xv mB, StU 16 bis 18 cm
Quercus robur (Stieleiche)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Acer pseudo-platanus (Bergahorn)
Hecken, Feldgehölz und Baumhecken:
Qualität Bäume: 2 bis 3 x verschult, StU 14 bis 16 cm Sträucher/ Heister 2 x verschult
Bäume:
Quercus petraea (Traubeneiche)
Quercus robur (Stieleiche)
Fagus sylvatica (Rot-/ Waldbuche)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Tilia cordata (Winterlinde)
Prunus avium (Vogelkirsche)
Sorbus torminalis (Elsbeere)
Betula pendula (Sandbirke)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Populus tremula (Zitterpappel, Espe)
Sträucher:
Corylus avellana (Haselnuß)
Crathaegus oxyac. (Weißdorn)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Rhamnus frangula (Faulbaum)
Lonicera xylosteum (Heckenkirsche)
Prunus spinosa (Schlehe)
Cornus sanguinea (Roter Hartriegel)
Rosa arvensis (Feldrose)
Ligstrum vulgare (Liguster, Rainweide)
