Logo Herrieden
Menu

Ansprechpartner

NN
Erdgeschoß, Zimmer Nr. 3
Telefon: 09825 808-12
Telefax: 09825 808-3312
ordnungsamt@herrieden.de

Petra Schuldhaus
Erdgeschoß, Zimmer Nr. 2
Telefon: 09825 808-17
Telefax: 09825 808-3317
petra.schuldhaus@herrieden.de

   Bürgerbüro »

Montag
08:00 bis 10:00 Uhr  
10:00 bis 13:00 Uhr

Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und
13:00 bis 18:00 Uhr  

Mittwoch
08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag
07:00 bis 12:00 Uhr  

Freitag
08:00 bis 10:00 Uhr
10:00 bis 12:00 Uhr  

Alle anderen Abteilungen
erreichen Sie

Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Umzug/Zuzug

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort abgerufen werden (siehe unten) und liegen im Bürgerbüro der Stadt Herrieden, Herrnhof 10, 91567 Herrieden zur Abholung bereit.

Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Stadt Herrieden
Bürgerbüro

Hier finden Sie das pdf-Dokument:
» Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde


Umzug innerhalb der Gemeinde

Hier geht es zum » Online–Antrag

Zuzug oder Umzug in eine andere Gemeinde

Hier geht es zum » Online–Antrag