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Beratung über LKW Parkplätze



In letzter Zeit werden vermehrt LKWs in Wohngebieten abgestellt. Laut StVO § 12 gilt hierbei Folgendes:

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  3. in Kurgebieten und
  4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses werden in der nächsten Ausschusssitzung am 26.10.2021 darüber beraten, ob und wenn ja, wo die Stadt Herrieden für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t zusätzliche öffentlich zugängliche Stellplätze ausweist.