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Beratung über LKW Parkplätze
In letzter Zeit werden vermehrt LKWs in Wohngebieten abgestellt. Laut StVO § 12 gilt hierbei Folgendes:
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
- in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
- in Kurgebieten und
- in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen. Die Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses werden in der nächsten Ausschusssitzung am 26.10.2021 darüber beraten, ob und wenn ja, wo die Stadt Herrieden für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t zusätzliche öffentlich zugängliche Stellplätze ausweist.