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Lagerfeuer am/im Wald

Vorgehen zur Erteilung einer Erlaubnis einer offenen Feuerstelle.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
nachfolgend finden Sie die Vorgehensweise bezüglich Lagerfeuer am/im Wald.
Laut Art. 17 Abs. 1 des BayWaldG bedarf es der Erlaubnis, wenn in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstelle, ein unverwahrtes Feuer, ein Kohlemeiler oder das Abbrennen von Pflanzenresten erfolgen soll.
Davon ausgenommen sind laut Abs. 4 u.a. … „der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt; Personen die behördlich angeordnete Arbeiten durchführen…“.
Nach Rücksprache mit dem AELF Heilsbronn wird folgende Vorgehensweise empfohlen.
Personen, die unter den Art. 17 Abs. 4 fallen, bedürfen keiner Erlaubnis.
Um unnötige Fahrten von Polizei/Feuerwehr zu vermeiden, sollten diese aber ihr Feuer rechtzeitig, d.h. mindestens einen Tag vorher, bei uns im Rathaus mit Angabe der Örtlichkeit und des Zeitpunktes zu melden.
Tel. 09825-8080 oder per E-Mail: mail@herrieden.de
Wir geben dann die Infos per E-Mail an die Kommandanten und die Polizeiinspektion in Feuchtwangen weiter.
Alle anderen Personen, die nicht unter Art. 17 Abs. 4 fallen, sollen sich rechtzeitig vorher an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ansbach, Außenstelle Heilsbronn, wenden.
Die Behörde entscheidet dann, ob eine Genehmigung erteilt werden kann oder nicht.
Tel. 09872 9714-3
E-Mail: poststelle@aelf-an.bayern.de
gez. Matthias Albrecht
-Amtsleiter Bürger-/Pass-/Meldeamt und Ordnungsamt-
Stadt Herrieden
Ordnungsamt
Herrnhof 10
91567 Herrieden