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Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister



Die Meldebehörden sind nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) befugt, Daten aus dem Melderegister zu bestimmten Zwecken zu übermitteln.

Betroffene Personen haben jedoch in den nachfolgenden Ziffern 1 bis 5 erläuterten Fällen das Recht, einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen:

  1. an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG);
  2. an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, wenn sie als Familienangehöriger keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören wie ihr Ehegatte, Lebenspartner oder ihre minderjährigen Kinder. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (§ 42 Abs. 2 BMG);
  3. an Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG);
  4. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz – SG);
  5. an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG).

Gegen diese Datenübermittlung können Sie jederzeit eine Übermittlungssperre bei der Stadt Herrieden, Bürgerbüro, Herrnhof 10, 91567 Herrieden beantragen.

Online unter: » Übermittlungssperre

Persönliche Vorsprache zu den Öffnungszeiten:

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bürgerbüro erreichen Sie ab 01.01.2023:
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Bitte beachten Sie: Dienstagvormittag und Donnerstag können Sie nur mit Termin ins Bürgerbüro kommen. Bitte buchen Sie diesen auf unserer Homepage: www.herrieden.de

Herrieden, 21.12.2022
Stadt Herrieden
Bürgerbüro