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Aktuelle Meldungen

Feiertags- und Ladenschlussregelungen an Mariä Himmelfahrt 15.08.2026

Erstelldatum23.07.2026

In 1.708 von 2.056 bayerischen Kommunen ist der Samstag, 15.08.2026 (Mariä Himmelfahrt) ein gesetzlicher Feiertag nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des Feiertagsgesetzes (FTG). Dies gilt nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung auch für unsere Gemeinde.

Daher sind an diesem Tag in unserem gesamten Gemeindegebiet die Verbote des Feiertagsrechts zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 1 FTG sind deshalb alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, es sei denn, dass in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt wird. Hier ist insbesondere das Arbeitszeitgesetz gemeint, das eine Reihe von Tätigkeiten von der Sonn- und Feiertagsruhe ausnimmt (beispielsweise Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Gaststätten usw.).

Dies bedeutet, dass an Mariä Himmelfahrt beispielsweise (keine abschließende Aufzählung) Firmen nicht produzieren, Kfz-Reparaturwerkstätten nicht betrieben und auch Dienstleistungen (z.B. Friseur, Nagel- oder Kosmetikstudio, Bau- und Zimmererarbeiten, Sand- und Kiesbetriebe, Logistikunternehmen o.ä.) nicht ausgeübt werden dürfen. Aber auch im privaten Bereich dürfen diverse öffentlich bemerkbare Tätigkeiten (z.B. Pflasterarbeiten, Verputzen und Anstreichen von Gebäuden, Rasenmähen o.ä.), die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, nicht ausgeführt werden. Vom Feiertagsgesetz werden vor allem die Arbeiten erfasst, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als typische Werktagsarbeit anzusehen sind. Es kommt dabei sowohl auf die besondere Eigenart der Arbeit an, als auch auf die örtlichen Verhältnisse.

Autowaschanlagen (z.B. Portalwaschanlagen, SB-Waschplätze) dürfen am 15.08. in denjenigen katholischen Gemeinden betrieben werden, die den Betrieb an Sonn- und Feiertagen per Verordnung zugelassen haben. Der Betrieb ist ab der in der Verordnung festgelegten Uhrzeit, frühestens jedoch ab 12:00 Uhr möglich. In Gemeinden, die keine derartige Verordnung erlassen haben, müssen Waschanlagen, wie an allen übrigen Sonn- und Feiertagen, am Feiertag Mariä Himmelfahrt komplett geschlossen bleiben.

Verstöße gegen die Verbote des Feiertagsgesetzes können nach Art. 7 Nr. 1 FTG mit einem Bußgeld von maximal 10.000,00 € (zuzüglich Gebühren und Auslagen) geahndet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ordnungswidrigkeit durch einen Gewerbetreibenden oder durch eine Privatperson begangen wird.

Des Weiteren sind am Feiertag Mariä Himmelfahrt die Vorschriften des Ladenschlussrechts für Verkaufsstellen zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) müssen an einem Feiertag alle Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Das heißt, dass in allen Verkaufsstellen keine Beratung und kein Verkauf stattfinden dürfen. Ausgenommen hiervon bleiben:

  • Tankstellen (es ist an diesem Feiertag die Abgabe von Betriebsstoffen und elektrischer Energie zum Betrieb von Kraftfahrzeugen, für die Abgabe von Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf gestattet),
  • Apotheken (hier dürfen an diesem Feiertag nur Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmittel, Hygieneartikel, Desinfektionsmittel und ähnliche apothekenübliche Medizinprodukte abgegeben werden),
  • Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, dürfen für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren für die Dauer von maximal drei Stunden innerhalb einer Rahmenzeit von 08:00 Uhr bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden (Beratung und Verkauf) öffnen,
  • Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen für die Abgabe von Blumen für die Dauer von maximal zwei Stunden innerhalb einer Rahmenzeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr öffnen,
  • Gaststätten, die Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, dürfen am 15.08. von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr und dann von 06.00 Uhr bis 05.00 Uhr am darauffolgenden 16.08. öffnen. Der Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 FTG am Feiertag Mariä Himmelfahrt während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten. Art. 2 Abs. 4 FTG setzt fest, dass als ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes grundsätzlich die Zeit zwischen 07.00 Uhr und 11.00 Uhr gilt. Ggf. können die Gemeinden durch Verordnung diese Zeit zur Anpassung an die örtlichen religiösen Gewohnheiten abweichend festlegen. Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (im Regelfall also zwischen 07.00 Uhr und 11.00 Uhr) ist durch geeignete Maßnahmen (Unterbrechung der Stromversorgung der Spielgeräte, z.B. durch Ziehen des Netzsteckers aus der Steckdose sowie Abdecken der Geräte) sicher zu stellen, dass die Spielgeräte weder durch Gäste, noch den Inhaber und sein Personal genutzt werden können.
  • Spielhallen dürfen am 15.08. von 00.00 Uhr bis 03.00 Uhr, und dann von 11.00 Uhr bis 03.00 Uhr am darauf folgenden 16.08. öffnen.

Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m², in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen am Feiertag Mariä Himmelfahrt von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Zudem ist der Betrieb einzelner Warenautomaten ebenfalls ganztägig zulässig.

Alle übrigen Verkaufsstellen müssen jedoch am Samstag, 15.08.2026 komplett geschlossen bleiben. Dies gilt nicht nur für Geschäfte im Ortskern (z.B. Metzgereien, Schreib- und Haushaltswarengeschäfte usw.), sondern auch für alle Verkaufsstellen (z.B. Lebensmitteldiscounter, Getränke- und Drogeriemärkte, Auto- und Möbelhäuser, Textil- und Schuhgeschäfte, Fliesen- und Bäderbetriebe, Baumärkte, Ofen- und Kaminstudios usw.) in Gewerbe- oder Industriegebieten.

Ich appelliere deshalb an alle Gewerbetreibenden und Privatpersonen in unserer Gemeinde, diesen hohen kirchlichen Feiertag, insbesondere auch aus Rücksicht auf die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten, die Regelungen des Feiertagsrechts im gewerblichen und privaten Bereich zu respektieren und alle Verkaufsstellen in unserem Gemeindegebiet an diesem Tag geschlossen zu halten.

Das Landratsamt Ansbach weist darauf hin, dass das Offenhalten einer Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden am Feiertag Mariä Himmelfahrt mit einem Bußgeld von maximal 5.000,00 € (zuzüglich Gebühren und Auslagen) geahndet werden kann.

Zusätzlich droht bei nicht unerheblichen Verstößen gegen das Feiertags- bzw. das Ladenschlussgesetz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heißt, dass Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale oder die IHK die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen können. Darin verpflichtet sich der Wettbewerbsverletzer, das angegriffene Verhalten (hier den Verstoß gegen das Feiertagsgesetz bzw. Bayerische Ladenschlussgesetz) zukünftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, die im Allgemeinen mehrere tausend Euro beträgt, zu bezahlen. Darüber hinaus kann der Abmahner in der Regel die Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten, z. B. für die Einschaltung eines Rechtsanwalts, verlangen.

Die Regelungen des Feiertags- und Ladenschlussrechts gelten für alle Ortsteile, auch wenn in einem einzelnen Ortsteil die Bevölkerung überwiegend evangelisch sein sollte. Entscheidend ist, dass die Mehrzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner in der gesamten Gemeinde katholisch ist. Liegt ein Grundstück in der Gemarkung einer überwiegend evangelischen Gemeinde (z.B. Mönchsroth), hat der darauf befindliche Betrieb aber seinen Sitz in einer Gemeinde, in der der 15.08. ein Feiertag ist (z.B. Wilburgstetten), so sind auch hier die Feiertags- und Ladenschlussregelungen am 15.08. zu beachten.

Die für unsere Gemeinde zuständige Polizeiinspektion wurde durch das Landratsamt Ansbach gebeten, entsprechende Kontrollen am Feiertag Mariä Himmelfahrt durchzuführen. Die Polizei wird bei Verstößen entsprechende Anzeigen gegen den jeweiligen Betriebsinhaber bzw. Privatpersonen aufnehmen und ist befugt, bei Verstößen gegen die Vorgaben des Feiertags- und Ladenschlussrechts die Schließung des jeweiligen Betriebes bzw. die Einstellung der Arbeiten anzuordnen. Zudem wird das Landratsamt Ansbach eigene Überprüfungen durchführen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Landratsamt Ansbach unter Tel. 0981/468-3101 (Fragen zum Feiertagsgesetz) bzw. 0981/468-3200 (Fragen zum Ladenschlussgesetz sowie zu Öffnungszeiten von Gaststätten und Spielhallen) gerne zur Verfügung.

gez. Patrick Peters
Erster Bürgermeister